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# § 5 WbG (Nordrhein-Westfalen) — Zusammenarbeit

Weiterbildungsgesetz  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zum Aufbau eines Systems lebensbegleitenden Lernens arbeiten die Einrichtungen der Weiterbildung, die Schulen, insbesondere Schulen des Zweiten Bildungswegs, die Hochschulen und die Einrichtungen der beruflichen Aus- und Weiterbildung zusammen.

(2) In diese Zusammenarbeit sind auch die Landesorganisationen der Weiterbildung und Fachinstitute einzubeziehen.

(3) Der Träger der Pflichtaufgabe (§ 10) soll die Abstimmung der Planung und die Zusammenarbeit der in seinem Bereich tätigen Weiterbildungseinrichtungen fördern. Dies kann auch durch die Einbeziehung in der regionalen Bildungslandschaft erfolgen.

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Zitiervorschlag: § 5 WbG (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/WbG/5

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