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# § 14 WbFöVO (Sachsen) — Landesverbandszuschuss

Weiterbildungsförderungsverordnung  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für die Umsetzung der Aufgaben nach § 3 Absatz 3 Satz 2 des Weiterbildungsgesetzes werden Landesverbänden die Personal- und Sachausgaben für den Betrieb einer Geschäftsstelle auf Antrag mit einem Landesverbandszuschuss gefördert.

(2) Zuwendungsvoraussetzung ist, dass der Landesverband ein Qualitätssicherungssystem im Sinne des § 5 Absatz 3 anwendet und einen aktuellen Nachweis gemäß § 5 Absatz 1 Nummer 7 vorlegt.

(3) Die Zuwendung wird als institutionelle Förderung im Wege einer Fehlbedarfsfinanzierung der laufenden Ausgaben einer Geschäftsstelle in Form eines Zuschusses gewährt. Die Zuwendung darf nicht mehr als 5,5 Prozent der an die Mitglieder des Landesverbandes im Kalenderjahr ausgereichten Grund- und Angebotsförderung, höchstens jedoch 105 Prozent der Zuwendung des Vorjahres betragen.

(4) Bemessungsgrundlage sind die auf die Erfüllung des Zuwendungszwecks gerichteten zuwendungsfähigen Ausgaben.

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Zitiervorschlag: § 14 WbFöVO (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/WbF%C3%B6VO/14

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