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# § 19 WbFöVO (Sachsen) — Innovationspreis Weiterbildung

Weiterbildungsförderungsverordnung  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für den Wettbewerb „Innovationspreis Weiterbildung“ des Freistaats Sachsens stehen jährlich bis zu 40 000 Euro zur Verfügung. Die Mittel können für Preisgelder sowie für den Transfer von Kompetenzen, Erfahrungen und Ideen aus Preisträgerprojekten in Einrichtungen der Weiterbildung verwendet werden, insbesondere für Fachtagungen, Workshops, Publikationen und Bekanntmachungen.

(2) Auf diesen Wettbewerb finden die übrigen Regelungen dieser Verordnung keine Anwendung. Bewerbungen zur Teilnahme am Wettbewerb sind über das Landesamt für Schule und Bildung an das Staatsministerium für Kultus zu richten, das über die Preisvergabe entscheidet. Das Staatsministerium für Kultus veröffentlicht die Verfahrensbestimmungen jährlich im Sächsischen Amtsblatt und im Ministerialblatt des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus.

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Zitiervorschlag: § 19 WbFöVO (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/WbF%C3%B6VO/19

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