Gesetze / Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Wassermeister/Geprüfte Wassermeisterin
WasserMeistPrVAnlage 2 (zu § 7 Abs. 5)
(Fundstelle: BGBl. I 2005, 357 - 358;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
M u s t e r
...............................................................................
(Bezeichnung der zuständigen Stelle)
Z e u g n i s
über die
Prüfung zum anerkannten Abschluss
Geprüfter Wassermeister/Geprüfte Wassermeisterin
Herr/Frau .....................................................................
geboren am ........................... in .....................................
hat am ............................... die Prüfung zum anerkannten Abschluss
Geprüfter Wassermeister/Geprüfte Wassermeisterin
gemäß der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter
Wassermeister/Geprüfte Wassermeisterin vom 23. Februar 2005 (BGBl. I S. 349),
die zuletzt durch Artikel 52 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274)
geändert worden ist,
mit folgenden Ergebnissen 1) bestanden:
-----
1) Den Bewertungen liegt folgender Punkteschlüssel zu Grunde: ................
Note
I. Grundliegende Qualifikationen ..........
Prüfungsbereiche: Punkte
Rechtsbewusstes Handeln ..........
Betriebswirtschaftliches Handeln ..........
Anwenden von Methoden der Information,
Kommunikation und Planung ..........
Zusammenarbeit im Betrieb ..........
Berücksichtigen naturwissenschaftlicher
und technischer Gesetzmäßigkeiten ..........
(Im Fall des § 6: „Der Prüfungsteilnehmer/
Die Prüfungsteilnehmerin wurde nach § 6 im Hinblick
auf die am .......... in ..........
vor .......... abgelegte Prüfung vom
Prüfungsbestandteil .......... freigestellt.“)
Note
II. Handlungsspezifische Qualifikationen
Integrative schriftliche Situationsaufgaben im
Handlungsbereich Technik ..........
Handlungsbereich Organisation ..........
Handlungsbereich Führung und Personal ..........
Situationsbezogenes Fachgespräch im
Handlungsbereich .............................. ..........
(Im Fall des § 6: „Der Prüfungsteilnehmer/
Die Prüfungsteilnehmerin wurde nach § 6 im Hinblick
auf die am .......... in ..........
vor .......... abgelegte Prüfung vom
Prüfungsbestandteil .......... freigestellt.“)
III. Berufs- und arbeitspädagogische Qualifikationen
Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin hat gemäß § 2 Abs. 2
den Nachweis über den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen
Kenntnisse durch die Prüfung am .......... in .....................
vor .................. erbracht.
Dieser Abschluss ist im Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen
dem Niveau 6 zugeordnet; vergleiche Bekanntmachung vom 1. August 2013
(BAnz AT 20.11.2013 B2).
Datum ..........................................
Unterschrift(en) ...............................
(Siegel der zuständigen Stelle)
Änderungsverlauf
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26.03.2014 Ausfertigung
Anlage 2 geändert durch Artikel 52 des Gesetzes vom 26. März 2014 (BGBl. I 274)
BGBl. 2014 I S. 274
-
25.08.2009 Ausfertigung
Anlage 2 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. August 2009 (BGBl. I 2960)
BGBl. 2009 I S. 2960
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.