Gesetze / Verordnung über die Statistik in der öffentlichen Wasserversorgung und im öffentlichen Abwasserwesen

WasVersStatV

§ 3

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WasVersStatV/3#abs-1 (1) Auskunftspflichtig nach § 10 des Gesetzes sind Anstalten und Körperschaften des öffentlichen Rechts, Unternehmen und andere Einrichtungen, die Anlagen der öffentlichen Wasserversorgung und des öffentlichen Abwasserwesens betreiben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WasVersStatV/3#abs-2 (2) Die Meldungen nach § 2 sind unter Verwendung der amtlichen Erhebungsvordrucke zu den auf diesen angegebenen Meldeterminen der nach Landesrecht bestimmten, fachlich zuständigen Stelle einzureichen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WasVersStatV/3#abs-3 (3) Besitzt ein Auskunftspflichtiger an getrennten Orten Betriebe mit selbständigen Wasserversorgungs- oder Entwässerungsgebieten, so ist für die einzelnen Betriebe jeweils gesondert zu berichten.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WasVersStatV/3#abs-4 (4) Die Auskünfte sind auf Anfordern gesondert für die einzelnen Gemeinden zu machen.

§ 2 § 4