Gesetze / Verordnung über die Statistik in der öffentlichen Wasserversorgung und im öffentlichen Abwasserwesen
WasVersStatV§ 4
Stand: 10.06.2019
Die Weiterleitung von Einzelangaben nach § 12 Abs. 2 des Gesetzes an die für die Wasserversorgung und das Abwasserwesen zuständigen obersten Bundes- und Landesbehörden oder die von diesen bestimmten Stellen ist zugelassen.