Gesetze / Wassersicherstellungsgesetz
WasSiG§ 29 Ordnungswidrigkeiten
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WasSiG/29#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WasSiG/29#abs-2 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
Änderungsverlauf
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03.12.2001 Ausfertigung
§ 29 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 3. Dezember 2001 (BGBl. I 3306)
BGBl. 2001 I S. 3306
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24.05.1968 Ausfertigung
§ 29 neu gefasst durch Artikel 80 des Gesetzes vom 24. Mai 1968 (BGBl. I 503)
BGBl. 1968 I S. 503
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.