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# § 29 WasSiG — Ordnungswidrigkeiten

Wassersicherstellungsgesetz  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

- 1. eine Anlage ohne die nach § 8 Satz 1 erforderliche Zustimmung verwendet,

- 2. die Pflicht nach § 9 Abs. 1 zur Instandhaltung einer Anlage oder die Pflicht zur Anzeige nach § 9 Abs. 2 Satz 1 verletzt,

- 3. eine Anlage entgegen der Anordnung nach § 9 Abs. 2 Satz 2 wesentlich ändert,

- 4. entgegen § 18 Abs. 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder

- 5. entgegen § 18 Abs. 2 die Duldung von Prüfungen oder Besichtigungen, die Einsicht in geschäftliche Unterlagen oder die Entnahme von Proben verweigert.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

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Zitiervorschlag: § 29 WasSiG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/WasSiG/29

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