Gesetze / Wassersicherstellungsgesetz

WasSiG

§ 10 Aufwendungsersatz an Leistungspflichtige

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WasSiG/10#abs-1 (1) Der Leistungspflichtige erhält Ersatz der Aufwendungen für die Durchführung von Maßnahmen, zu denen er nach dem Verpflichtungsbescheid oder nach einer Anordnung gemäß § 5 Abs. 3 verpflichtet ist. Den Aufwendungsersatz leistet die zuständige Behörde für Rechnung des Bundes.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WasSiG/10#abs-2 (2) Die Kosten der Instandhaltung nach § 9 Abs. 1 werden nur ersetzt, soweit dies zum Ausgleich oder zur Abwendung unbilliger Härten geboten erscheint.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WasSiG/10#abs-3 (3) Verwendet der Leistungspflichtige die Anlagen für andere Zwecke als die des § 1 oder entstehen dem Leistungspflichtigen aus der Durchführung von Maßnahmen, zu denen er nach dem Verpflichtungsbescheid verpflichtet ist, andere Vorteile, so sind die Vorteile bei dem Ersatz der Aufwendungen nach Absatz 1 angemessen zu berücksichtigen. Soweit die Aufwendungen ohne Berücksichtigung dieser Vorteile ersetzt sind, hat der Leistungspflichtige zu ihrem Ausgleich einen angemessenen Betrag zurückzuerstatten.

§ 9 § 11