Gesetze / Erste Wassersicherstellungsverordnung
1. WasSV§ 6 Bemessung des Bedarfs an Löschwasser
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WasSV%201/6#abs-1 (1) Der Bedarf an Löschwasser ist in der Regel auf einen Zeitraum von 5 Stunden zu bemessen; er richtet sich nach der Art und dem Maß der baulichen Nutzung im Sinne der Baunutzungsverordnung vom 26. Juli 1962 in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. November 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1237). Art und Maß der baulichen Nutzung sind unter Berücksichtigung der Festsetzungen in den Bauleitplänen nach der vorhandenen Bebauung zu bestimmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WasSV%201/6#abs-2 (2) Für je einen Hektar bebauten Gebietes ist als Bedarf zugrunde zu legen:
| 1. | in Kleinsiedlungsgebieten (WS), reinen Wohngebieten (WR), allgemeinen Wohngebieten (WA), Mischgebieten (MI) und Dorfgebieten (MD) bis zu einer Geschoßflächenzahl (GFZ) von 0,6 | 144 cbm/5 h |
| 2. | reinen Wohngebieten (WR), allgemeinen Wohngebieten (WA), Mischgebieten (MI), Dorfgebieten (MD), Kerngebieten (MK) und Gewerbegebieten (GE) bis zu einer Geschoßflächenzahl (GFZ) von 1,2 | 288 cbm/5 h |
| 3. | in reinen Wohngebieten (WR), allgemeinen Wohngebieten (WA), Mischgebieten (MI), Kerngebieten (MK), Sondergebieten (SO) und Gewerbegebieten (GE) bis zu einer Geschoßflächenzahl (GFZ) von 2,4 | 576 cbm/5 h |
| 4. | in Kerngebieten (MK), Sondergebieten (SO) und Gewerbegebieten (GE) bis zu einer Geschoßflächenzahl (GFZ) von 4,0 und darüber | 960 cbm/5 h |
| 5. | in Industriegebieten (GI) bis zu einer Baumassenzahl (BMZ) von 9,0 | 960 cbm/5 h. |