Gesetze / Erste Wassersicherstellungsverordnung

1. WasSV

§ 6 Bemessung des Bedarfs an Löschwasser

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WasSV%201/6#abs-1 (1) Der Bedarf an Löschwasser ist in der Regel auf einen Zeitraum von 5 Stunden zu bemessen; er richtet sich nach der Art und dem Maß der baulichen Nutzung im Sinne der Baunutzungsverordnung vom 26. Juli 1962 in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. November 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1237). Art und Maß der baulichen Nutzung sind unter Berücksichtigung der Festsetzungen in den Bauleitplänen nach der vorhandenen Bebauung zu bestimmen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WasSV%201/6#abs-2 (2) Für je einen Hektar bebauten Gebietes ist als Bedarf zugrunde zu legen:

1.in Kleinsiedlungsgebieten (WS), reinen Wohngebieten (WR), allgemeinen Wohngebieten (WA), Mischgebieten (MI) und Dorfgebieten (MD) bis zu einer Geschoßflächenzahl (GFZ) von 0,6144 cbm/5 h
2.reinen Wohngebieten (WR), allgemeinen Wohngebieten (WA), Mischgebieten (MI), Dorfgebieten (MD), Kerngebieten (MK) und Gewerbegebieten (GE) bis zu einer Geschoßflächenzahl (GFZ) von 1,2288 cbm/5 h
3.in reinen Wohngebieten (WR), allgemeinen Wohngebieten (WA), Mischgebieten (MI), Kerngebieten (MK), Sondergebieten (SO) und Gewerbegebieten (GE) bis zu einer Geschoßflächenzahl (GFZ) von 2,4576 cbm/5 h
4.in Kerngebieten (MK), Sondergebieten (SO) und Gewerbegebieten (GE) bis zu einer Geschoßflächenzahl (GFZ) von 4,0 und darüber960 cbm/5 h
5.in Industriegebieten (GI) bis zu einer Baumassenzahl (BMZ) von 9,0960 cbm/5 h.
§ 5 § 7