Gesetze / Erste Wassersicherstellungsverordnung
1. WasSV§ 5 Beschaffenheit des Betriebswassers
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WasSV%201/5#abs-1 (1) Betriebswasser muß so beschaffen sein, daß Betriebe und Anstalten die nach der Zivilverteidigungsplanung geforderten Leistungen im Verteidigungsfall erbringen können. Im einzelnen ist die Beschaffenheit von der Verwendungsart abhängig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WasSV%201/5#abs-2 (2) Betriebswasser muß so beschaffen sein, daß eine Gesundheitsschädigung der Betriebsangehörigen nicht zu befürchten ist.