Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Wasserentnahmeentgeltgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen
WasEG§ 8 Verrechnung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WasEG/8#abs-1 (1) 1Leistet ein Entgeltpflichtiger als öffentlich-rechtliche Körperschaft oder Unternehmen der öffentlichen Wasserversorgung auf Grund einer vertraglich vereinbarten Kooperation mit der Landwirtschaft oder einer Landwirtschaftskammer Zahlungen für Maßnahmen zum Schutze des entnommenen Rohwassers, können die im Veranlagungsjahr hierfür entstandenen Aufwendungen mit der Vorauszahlung oder der Festsetzung des Wasserentnahmeentgelts für dieses Veranlagungsjahr verrechnet werden. 2Verrechnungsfähig sind die personellen Aufwendungen für die Gewässerschutzberatung der landwirtschaftlichen Betriebe sowie Aufwendungen für Maßnahmen. 3Die im Veranlagungsjahr entstandenen Aufwendungen sind schriftlich gegenüber der zuständigen Behörde nachzuweisen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WasEG/8#abs-2 (2) Die oberste Wasserbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Regelungen über Anforderungen an die Maßnahmen zum Schutz des entnommenen Rohwassers, das Verrechnungsverfahren und die Nachweisführung zu erlassen.