Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Wasserentnahmeentgeltgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen
WasEG§ 7 Rechtsbehelfe
Stand: 26.08.2026
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Festsetzung und Vorauszahlung des Wasserentnahmeentgelts haben keine aufschiebende Wirkung.