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§ 4 WasEG (Nordrhein-Westfalen) — Zuständigkeit, Festsetzung

Wasserentnahmeentgeltgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Festsetzung und Einziehung des Wasserentnahmeentgelts erfolgen durch die zuständige Behörde. 2Die zuständige Behörde setzt das Wasserentnahmeentgelt durch schriftlichen Bescheid gegenüber den Entgeltpflichtigen unter Anrechnung der nach § 6 geleisteten Vorauszahlungen fest.

(2) Veranlagungszeitraum ist das Kalenderjahr.

(3) 1Das Wasserentnahmeentgelt ist einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig. 2Der Anspruch auf Zahlung des Wasserentnahmeentgelts verjährt in fünf Jahren. 3Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Abgabe fällig geworden ist.

(4) 1Die Festsetzungsfrist beträgt zwei Jahre nach Ablauf des Veranlagungsjahres, für die Veranlagungszeiträume der Jahre 2004 und 2005 beträgt die Frist drei Jahre. 2Abweichend hiervon beträgt die Festsetzungsfrist zehn Jahre, wenn der Entgeltpflichtige unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat und dadurch das Wasserentnahmeentgelt verkürzt wird. 3Der Lauf der Frist beginnt mit der gesetzlichen oder behördlich bestimmten Frist nach § 3 Abs. 2 Satz 1 und 2.

(5) Das für Umwelt zuständige Ministerium wird ermächtigt, nach Anhörung des für Umwelt zuständigen Ausschuss des Landtags durch Rechtsverordnung die Zuständigkeiten für den Vollzug dieses Gesetzes zu bestimmen.