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# § 5 WaldorfPVO (Sachsen) — Prüfungsgegenstände für den Erwerb des qualifizierenden Hauptschulabschlusses

Prüfungsverordnung Waldorfschulen  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die schriftliche Prüfung erstreckt sich auf die Fächer Deutsch, Mathematik und Englisch. Die schriftliche Prüfung in Englisch enthält keinen praktischen Teil.

(2) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf zwei weitere schriftlich nicht geprüfte Fächer und kann fachpraktische Teile enthalten. Bei der Festlegung der Fächer soll der Prüfungsausschuss die Wünsche des Prüfungsteilnehmers berücksichtigen. Eine Prüfung im Fach Sport wird nicht durchgeführt.

(3) § 4 Absatz 3 gilt entsprechend.

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Zitiervorschlag: § 5 WaldorfPVO (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/WaldorfPVO/5

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