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§ 22 WaldorfPVO (Sachsen) — Korrektur der Prüfungsarbeiten

Prüfungsverordnung Waldorfschulen

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Jede Prüfungsarbeit wird zuerst von einem Lehrer der Waldorfschule, welcher die staatliche Lehrbefähigung für die gymnasiale Oberstufe in dem betreffenden Fach besitzt (Erstkorrektor), und danach als Zweitkorrektor von einem Lehrer des betreffenden Faches eines Gymnasiums oder einer Gemeinschaftsschule, das oder die von der Schulaufsichtsbehörde bestimmt wird, bewertet.

(2) § 62 Absatz 2 bis 5 der Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung , gilt entsprechend.