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WaldorfPVO

§ 2 Zulassung zur Prüfung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WaldorfPVO/2#abs-1 (1) Für Schüler, die an der Prüfung teilnehmen wollen, beantragt die besuchte Waldorfschule bei der Schulaufsichtsbehörde bis spätestens zu dem von der obersten Schulaufsichtsbehörde jährlich bekanntgegebenen Termin die Zulassung zur Hauptschulabschluss-, qualifizierenden Hauptschulabschluss-, Realschulabschluss- oder Abiturprüfung unter Beifügung folgender Unterlagen:

1. eines Lebenslaufes in tabellarischer Form mit Angaben über den bisherigen Bildungsweg,

2. einer Geburtsurkunde oder eines entsprechenden Identitätsnachweises,

3. einer Erklärung darüber, ob und gegebenenfalls mit welchem Ergebnis der Antragsteller schon einmal an einer Prüfung zum Erwerb des Hauptschulabschlusses, des qualifizierenden Hauptschulabschlusses, des Realschulabschlusses, der allgemeinen Hochschulreife oder eines den vorgenannten Abschlüssen gleichwertigen Abschlusses teilgenommen hat,

4. einer Erklärung über die Wahl der Prüfungsfächer der mündlichen und schriftlichen Prüfung, bei Anträgen bezüglich Hauptschulabschluss, qualifizierendem Hauptschulabschluss oder Realschulabschluss gegebenenfalls den Antrag gemäß § 4 Absatz 3, § 5 Absatz 3 oder § 6 Absatz 2 Satz 3 sowie Absatz 3; die Erklärung über die Prüfungsfächer gemäß § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a kann bis zwei Werktage nach Bekanntgabe der Ergebnisse der schriftlichen Prüfungen nachgereicht werden,

5. einer Bescheinigung der zuletzt besuchten Waldorfschule über die in den letzten zwölf Monaten vor Antragstellung erbrachten Leistungen und

6. einer Erklärung der Schulleitung, dass die Zulassung zur Prüfung befürwortet wird.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WaldorfPVO/2#abs-2 (2) Die Schulaufsichtsbehörde entscheidet über die Zulassung zur Prüfung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WaldorfPVO/2#abs-3 (3) Zur Prüfung zum Erwerb des Hauptschulabschlusses und des qualifizierenden Hauptschulabschlusses wird zugelassen, wer Schüler der Klassenstufe 9, 10 oder der Jahrgangsstufe 11 einer Waldorfschule im Freistaat Sachsen ist und nicht bereits zweimal die entsprechende Prüfung nicht bestanden oder nicht bereits den angestrebten Abschluss erworben hat.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WaldorfPVO/2#abs-4 (4) Zur Prüfung zum Erwerb des Realschulabschlusses wird zugelassen, wer Schüler der Klassenstufe 10, Jahrgangsstufe 11 oder 12 einer Waldorfschule im Freistaat Sachsen ist und nicht bereits zweimal die Prüfung zum Erwerb des Realschulabschlusses nicht bestanden oder nicht bereits den Realschulabschluss erworben hat.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/WaldorfPVO/2#abs-5 (5) Zur Prüfung zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife wird zugelassen, wer die Jahrgangsstufe 13 einer Waldorfschule im Freistaat Sachsen besucht und nicht bereits zweimal die Abiturprüfung nicht bestanden oder nicht bereits die allgemeine Hochschulreife erworben hat.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/WaldorfPVO/2#abs-6 (6) Geben die Antragsunterlagen Anlass zu der Besorgnis, dass das Bestehen der Prüfung erheblich gefährdet ist, weist die Schulaufsichtsbehörde vor der Entscheidung über die Zulassung den betroffenen Schüler, bei minderjährigen Schülern deren Eltern, und die Schulleitung der Waldorfschule auf ihre Bedenken hin.

§ 1 § 3