Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Waldverzeichnisverordnung
WaldVerzV§ 2 Nutzung des Waldverzeichnisses
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WaldVerzV/2#abs-1 (1) Das Waldverzeichnis wird von den unteren Forstbehörden
geführt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WaldVerzV/2#abs-2 (2) Akteneinsicht ist jedermann auf der Grundlage des Akteneinsichts- und
Informationszugangsgesetzes zu gewähren. Die Forstbehörde stellt dem
Antragsteller Auszüge aus dem Waldverzeichnis zur Verfügung. Durch
den Antragsteller sind die Kosten für die Erstellung der Auszüge zu
erstatten.