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§ 2 WaldVerzV (Brandenburg) — Nutzung des Waldverzeichnisses

Waldverzeichnisverordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Waldverzeichnis wird von den unteren Forstbehörden

geführt.

(2) Akteneinsicht ist jedermann auf der Grundlage des Akteneinsichts- und

Informationszugangsgesetzes zu gewähren. Die Forstbehörde stellt dem

Antragsteller Auszüge aus dem Waldverzeichnis zur Verfügung. Durch

den Antragsteller sind die Kosten für die Erstellung der Auszüge zu

erstatten.