Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Waldinventurverordnung

WaldInvV

§ 4 Auskunftspflicht

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WaldInvV/4#abs-1 (1) Die Waldbesitzer sind verpflichtet, den Forstbehörden die zur

Durchführung der Waldinventuren erforderlichen Auskünfte zu erteilen

und Einsicht in die notwendigen Unterlagen zu gewähren.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WaldInvV/4#abs-2 (2) Jedem Waldbesitzer ist ein Einblick in die Waldinventurergebnisse seiner

im Rahmen der jeweiligen Inventur einbezogenen Waldflächen zu

gewähren.

§ 3 § 5