Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Waldinventurverordnung
WaldInvV§ 4 Auskunftspflicht
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WaldInvV/4#abs-1 (1) Die Waldbesitzer sind verpflichtet, den Forstbehörden die zur
Durchführung der Waldinventuren erforderlichen Auskünfte zu erteilen
und Einsicht in die notwendigen Unterlagen zu gewähren.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WaldInvV/4#abs-2 (2) Jedem Waldbesitzer ist ein Einblick in die Waldinventurergebnisse seiner
im Rahmen der jeweiligen Inventur einbezogenen Waldflächen zu
gewähren.