Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Waldinventurverordnung

WaldInvV

§ 3 Befugnisse

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WaldInvV/3#abs-1 (1) Die Forstbehörden oder deren Beauftragte sind befugt zur

Durchführung der Waldinventuren Grundstücke aller Eigentumsarten zu

betreten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WaldInvV/3#abs-2 (2) Sie sind ebenfalls befugt alle zur Erhebung der Inventurdaten

notwendigen Maßnahmen im Wald, wie beispielsweise Bodengruben anlegen,

Probefällungen und Probenahmen am Baum, durchzuführen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WaldInvV/3#abs-3 (3) Sofern in Ausübung der vorgenannten Befugnisse nachhaltige

Schäden entstehen, ist dem Waldbesitzer der wirtschaftliche Entgang

gemäß der jeweils gültigen Waldbewertungsrichtlinie des Landes

Brandenburg abzugelten.

§ 2 § 4