Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Waldinventurverordnung
WaldInvV§ 3 Befugnisse
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WaldInvV/3#abs-1 (1) Die Forstbehörden oder deren Beauftragte sind befugt zur
Durchführung der Waldinventuren Grundstücke aller Eigentumsarten zu
betreten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WaldInvV/3#abs-2 (2) Sie sind ebenfalls befugt alle zur Erhebung der Inventurdaten
notwendigen Maßnahmen im Wald, wie beispielsweise Bodengruben anlegen,
Probefällungen und Probenahmen am Baum, durchzuführen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WaldInvV/3#abs-3 (3) Sofern in Ausübung der vorgenannten Befugnisse nachhaltige
Schäden entstehen, ist dem Waldbesitzer der wirtschaftliche Entgang
gemäß der jeweils gültigen Waldbewertungsrichtlinie des Landes
Brandenburg abzugelten.