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WaldErhV

§ 3 Verfahren und Fälligkeit der Walderhaltungsabgabe

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WaldErhV/3#abs-1 (1) Die für

die Waldumwandlungsgenehmigung zuständige Behörde setzt die durch die untere

Forstbehörde ermittelte Walderhaltungsabgabe fest.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WaldErhV/3#abs-2 (2) In die

Waldumwandlungsgenehmigung ist die Zahlung der festgesetzten

Walderhaltungsabgabe als Bedingung aufzunehmen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WaldErhV/3#abs-3 (3) Die

Walderhaltungsabgabe ist in der Regel in einem Betrag und an die Behörde zu

zahlen, die den Bescheid zur Waldumwandlung erlassen hat. Bei Vorhaben, deren

abschnittsweise Waldinanspruchnahme sich über einen Zeitraum von mehr als drei

Jahren erstreckt, kann die Zahlung in jährlichen Teilbeträgen entsprechend dem

geplanten Fortgang des Vorhabens zugelassen werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WaldErhV/3#abs-4 (4) Ist die

den Bescheid zur Waldumwandlung erlassende Behörde nicht die Forstbehörde, führt

diese die erhobene Walderhaltungsabgabe an die untere Forstbehörde zur weiteren

Verwaltung und Verwendung spätestens zum Ende des laufenden Quartals, in dem der

Bescheid Rechtskraft erlangte, ab.

§ 2 § 4