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# § 3 WaldErhV (Brandenburg) — Verfahren und Fälligkeit der Walderhaltungsabgabe

Walderhaltungsabgabeverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die für

die Waldumwandlungsgenehmigung zuständige Behörde setzt die durch die untere

Forstbehörde ermittelte Walderhaltungsabgabe fest.

(2) In die

Waldumwandlungsgenehmigung ist die Zahlung der festgesetzten

Walderhaltungsabgabe als Bedingung aufzunehmen.

(3) Die

Walderhaltungsabgabe ist in der Regel in einem Betrag und an die Behörde zu

zahlen, die den Bescheid zur Waldumwandlung erlassen hat. Bei Vorhaben, deren

abschnittsweise Waldinanspruchnahme sich über einen Zeitraum von mehr als drei

Jahren erstreckt, kann die Zahlung in jährlichen Teilbeträgen entsprechend dem

geplanten Fortgang des Vorhabens zugelassen werden.

(4) Ist die

den Bescheid zur Waldumwandlung erlassende Behörde nicht die Forstbehörde, führt

diese die erhobene Walderhaltungsabgabe an die untere Forstbehörde zur weiteren

Verwaltung und Verwendung spätestens zum Ende des laufenden Quartals, in dem der

Bescheid Rechtskraft erlangte, ab.

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Zitiervorschlag: § 3 WaldErhV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/WaldErhV/3

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