Gesetze / Wahrnehmungsverordnung
WahrnV§ 7 Gemeinsame Vorschriften
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 10
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BPatG, 22.07.2014 – 12 W (pat) 64/14
- BPatG, 22.02.2007 – 10 W (pat) 49/05Zitiert von 1
- BPatG, 16.05.2023 – 35 W (pat) 11/22Beschwerdesache – „Schranknivelliervorrichtung“ – Zur Zulässigkeit der Einlegung einer Beschwerde durch einen Dritten, der am Eintragungsverfahren nicht beteiligt war – formales BeschwerderechtZitiert von 4
- BPatG, 02.10.2015 – 15 W (pat) 19/14Patentbeschwerdeverfahren – "Verfahrenskostenhilfe" – zur Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für einen minderjährigen Patentanmelder
- BPatG, 20.07.2015 – 19 W (pat) 2/14Patenteinspruchsbeschwerdeverfahren – "Verfahren zur Durchführung von Taubenrennen im Taubensport" – zur Auferlegung der durch eine Anhörung verursachten Kosten
- BPatG, 02.09.2014 – 21 W (pat) 20/14Patentbeschwerdeverfahren – zur Wiedereinsetzung in die Frist zur Einlegung der Beschwerde – kein Verschulden des Anmelders
Zuletzt entschieden
- BPatG, 21.09.2007 – 10 W (pat) 22/07Zitiert von 7
- BPatG, 26.10.2006 – 10 W (pat) 45/05Zitiert von 4
- BPatG, 06.04.2006 – 10 W (pat) 2/05Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 7 WahrnV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WahrnV%201994/7#abs-1 (1) Zusätzlich zu den in den §§ 1 bis 4 aufgeführten Geschäften werden auch Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Tarifbeschäftigte mit der Wahrnehmung folgender Geschäfte betraut:
1.
formelle Bearbeitung von Anträgen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und von Anträgen auf Weiterbehandlung und, sofern sie über die nachgeholte Handlung zu entscheiden haben, Prüfung der materiellen Antragsvoraussetzungen und Entscheidung über solche Anträge;
2.
Zurückweisung von Anträgen auf Verfahrenskostenhilfe, einschließlich der Anträge auf Beiordnung eines Vertreters, wenn aufgrund der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers oder eines sonstigen Beteiligten keine Verfahrenskostenhilfe gewährt werden kann;
3.
formelle Bearbeitung von Anträgen auf Verfahrenskostenhilfe, insbesondere
a)
Zurückweisung des Antrags auf Verfahrenskostenhilfe, einschließlich des Antrags auf Beiordnung eines Vertreters, wenn der Antragsteller einem Auflagenbescheid nicht nachgekommen ist,
b)
Bestimmung des Zeitpunktes für die Einstellung und die Wiederaufnahme der Zahlungen bei bewilligter Verfahrenskostenhilfe,
c)
Festsetzung der Kosten des beigeordneten Vertreters.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WahrnV%201994/7#abs-2 (2) Zusätzlich zu den in den §§ 1 bis 5 aufgeführten Geschäften werden Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Tarifbeschäftigte mit der Wahrnehmung folgender Geschäfte betraut:
1.
Erlass von Kostenfestsetzungsbeschlüssen;
2.
Entscheidung über Einwendungen gegen den Kostenansatz oder gegen Maßnahmen nach § 7 der DPMA-Verwaltungskostenverordnung;
3.
Entscheidungen nach § 9 der DPMA-Verwaltungskostenverordnung;
4.
Bewilligung von Vorschüssen und Berechnung der Entschädigung für Zeugen und Sachverständige sowie Bewilligung von Reisekostenentschädigung für mittellose Beteiligte.