§ 18
Stand: 10.06.2019
Für die Beschwerde an das Bundesverfassungsgericht gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 18 WahlPrG →
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„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.