§ 19
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WahlPrG/19#abs-1 (1) Die Kosten des Verfahrens beim Bundestag trägt der Bund. Dem in nichtamtlicher Eigenschaft Einsprechenden können notwendige Auslagen erstattet werden, wenn dem Einspruch stattgegeben oder der Einspruch nur deshalb zurückgewiesen wurde, weil der geltend gemachte Mangel keinen Einfluß auf das Wahlergebnis gehabt hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WahlPrG/19#abs-2 (2) Über die Erstattung von Auslagen nach Absatz 1 Satz 2 ist in dem Beschluß des Bundestages zu entscheiden.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 19 WahlPrG →
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- BVerfG, 03.03.2009 – 2 BvC 3/07Einsatz rechnergesteuerter Wahlgeräte: Unvereinbarkeit der Bundeswahlgeräteverordnung mit dem Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 39
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.