Gesetze / Landesrecht Sachsen / Wahlfristverkürzungsverordnung
WahlFrVO§ 1 Abkürzung von Fristen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WahlFrVO/1#abs-1 (1) Für Neuwahlen des Landtages im Fall seiner Auflösung nach Artikel 44 Absatz 2 der Verfassung des Freistaates Sachsen werden die im Sächsischen Wahlgesetz festgelegten Fristen nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 verkürzt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WahlFrVO/1#abs-2 (2) In § 18 tritt
1. in Absatz 2 Satz 1 und 2 jeweils an die Stelle des 90. Tages der 47. Tag und
2. in Absatz 4 an die Stelle des 72. Tages der 37. Tag.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WahlFrVO/1#abs-3 (3) In § 19 tritt an die Stelle des 66. Tages der 34. Tag.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WahlFrVO/1#abs-4 (4) In § 26 tritt
1. in Absatz 1 Satz 1 an die Stelle des 58. Tages der 30. Tag,
2. in Absatz 2 Satz 5 an die Stelle des 52. Tages der 24. Tag und
3. in Absatz 3 an die Stelle des 48. Tages der 20. Tag.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/WahlFrVO/1#abs-5 (5) In § 28 tritt
1. in Absatz 1 Satz 1 an die Stelle des 58. Tages der 30. Tag und
2. in Absatz 2 an die Stelle des 48. Tages der 20. Tag.