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§ 1 WahlFrVO (Sachsen) — Abkürzung von Fristen

Wahlfristverkürzungsverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für Neuwahlen des Landtages im Fall seiner Auflösung nach Artikel 44 Absatz 2 der Verfassung des Freistaates Sachsen werden die im Sächsischen Wahlgesetz festgelegten Fristen nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 verkürzt.

(2) In § 18 tritt

1. in Absatz 2 Satz 1 und 2 jeweils an die Stelle des 90. Tages der 47. Tag und

2. in Absatz 4 an die Stelle des 72. Tages der 37. Tag.

(3) In § 19 tritt an die Stelle des 66. Tages der 34. Tag.

(4) In § 26 tritt

1. in Absatz 1 Satz 1 an die Stelle des 58. Tages der 30. Tag,

2. in Absatz 2 Satz 5 an die Stelle des 52. Tages der 24. Tag und

3. in Absatz 3 an die Stelle des 48. Tages der 20. Tag.

(5) In § 28 tritt

1. in Absatz 1 Satz 1 an die Stelle des 58. Tages der 30. Tag und

2. in Absatz 2 an die Stelle des 48. Tages der 20. Tag.