Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Waffengesetzdurchführungsverordnung
WaffGDV§ 4 Bußgeldbehörden
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WaffGDV/4#abs-1 (1) Zuständige Behörde für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach § 53 Absatz 1 des Waffengesetzes ist das Polizeipräsidium.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WaffGDV/4#abs-2 (2) Zuständig für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 ist der Zentraldienst der Polizei mit seiner Zentralen Bußgeldstelle.
Einzelnorm