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§ 4 WaffGDV (Brandenburg) — Bußgeldbehörden

Waffengesetzdurchführungsverordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zuständige Behörde für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach § 53 Absatz 1 des Waffengesetzes ist das Polizeipräsidium.

(2) Zuständig für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 ist der Zentraldienst der Polizei mit seiner Zentralen Bußgeldstelle.

Einzelnorm