§ 37f Inhalt der Anzeigen
Stand: 01.09.2020
Wird zitiert von 4
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 28.03.2023 – 1 M 254/22 OVGZitiert von 13
- VG Düsseldorf, 18.09.2024 – 22 L 1895/24Zitiert von 1
- VG Schwerin, 07.12.2023 – 3 A 126/22 SNZitiert von 1
- VG Schwerin, 29.03.2022 – 3 B 305/22 SNZitiert von 2
4 Entscheidungen zu § 37f WaffG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WaffG%202002/37f#abs-1 (1) Für die Anzeige nach den §§ 37 bis 37d hat der Anzeigende folgende Daten anzugeben:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WaffG%202002/37f#abs-2 (2) Bei Überlassung und Erwerb sind zusätzlich anzuzeigen
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WaffG%202002/37f#abs-3 (3) Ist der Erwerber oder der Überlassende vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes nicht erfasst, so sind ausschließlich sein Name und seine Anschrift anzuzeigen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WaffG%202002/37f#abs-4 (4) Anzuzeigen sind Änderungen der Daten der Waffe, die sich auf Grund einer der in § 37 Absatz 1 bezeichneten Umgangshandlungen ergeben.