§ 21 Gewerbsmäßige Waffenherstellung, Waffenhandel
Stand: 01.09.2020
Wird zitiert von 33
Nach Gewicht
- VG Freiburg, 18.08.2015 – 5 K 2298/14
- VG Bayreuth, 15.10.2024 – B 1 K 22.1189Zitiert von 2
- VGH Baden-Württemberg, 08.01.2020 – 1 S 2212/19Zitiert von 12
- VG Köln, 30.05.2011 – 20 K 6612/09Zitiert von 2
- VG Köln, 30.05.2011 – 20 K 6635/10Zitiert von 2
- BGH, 27.08.2019 – 5 StR 196/19Unerlaubtes Handeltreiben mit Schusswaffen durch Onlineverkauf der Waffen und Lieferung nach DeutschlandZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VGH Bayern, 19.05.2025 – 24 ZB 25.190Zitiert von 1
- VG München, 24.03.2025 – M 7 S 24.2006
- VG Würzburg, 17.01.2025 – W 9 K 23.1750Zitiert von 2
33 Entscheidungen zu § 21 WaffG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 21 WaffG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WaffG%202002/21#abs-1 (1) Die Erlaubnis zur gewerbsmäßig oder selbstständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung betriebenen Herstellung, Bearbeitung oder Instandsetzung von Schusswaffen oder Munition wird durch eine Waffenherstellungserlaubnis, die Erlaubnis zum entsprechend betriebenen Handel mit Schusswaffen oder Munition durch eine Waffenhandelserlaubnis erteilt. Sie kann auf bestimmte Schusswaffen- und Munitionsarten beschränkt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WaffG%202002/21#abs-2 (2) Die Waffenherstellungserlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 schließt für Schusswaffen oder Munition, auf die sich die Erlaubnis erstreckt, die Erlaubnis zum vorläufigen oder endgültigen Überlassen an Inhaber einer Waffenherstellungs- oder Waffenhandelserlaubnis sowie zum Erwerb für Zwecke der Waffenherstellung ein. Bei in die Handwerksrolle eingetragenen Büchsenmachern schließt die Waffenherstellungserlaubnis die Erlaubnis zum Waffenhandel ein.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WaffG%202002/21#abs-3 (3) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WaffG%202002/21#abs-4 (4) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn der Antragsteller
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/WaffG%202002/21#abs-5 (5) Die Erlaubnis erlischt, wenn der Erlaubnisinhaber die Tätigkeit nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Erlaubnis begonnen oder ein Jahr lang nicht ausgeübt hat. Die Fristen können aus besonderen Gründen verlängert werden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/WaffG%202002/21#abs-6 (6) Der Inhaber einer Erlaubnis nach Absatz 1 hat die Aufnahme und Einstellung des Betriebs sowie die Eröffnung und Schließung einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle innerhalb von zwei Wochen der zuständigen Behörde anzuzeigen.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/WaffG%202002/21#abs-7 (7) Die zuständige Behörde unterrichtet das Bundesverwaltungsamt und das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle über das Erlöschen einer Erlaubnis nach Absatz 5 Satz 1 und über die Rücknahme oder den Widerruf einer Erlaubnis nach Absatz 1.