Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Wasserbehördenzuständigkeitsverordnung

WaZV

§ 2 Zuständigkeiten der oberen Wasserbehörde

Stand: 21.08.2026

Brandenburg

Die obere Wasserbehörde ist zuständig für:

Genehmigungen nach § 60 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes,

Planfeststellungen und Plangenehmigungen nach § 68 des Wasserhaushaltsgesetzes,

Planfeststellungen und Plangenehmigungen nach § 129a Absatz 1 des Brandenburgischen Wassergesetzes,

Erlaubnisse, gehobene Erlaubnisse für Abwassereinleitungen

von organisch belastetem Abwasser mit mehr als 3 000 Kilogramm je Tag bestehendem biochemischen Sauerstoffbedarf an fünf Tagen, gemessen im Rohabwasser (BSB5 roh), oder

von mehr als 1 500 Kubikmeter anorganisch belastetem und sonstigem Abwasser in zwei Stunden,

Genehmigung nach § 71 des Brandenburgischen Wassergesetzes von Abwasserbehandlungsanlagen in einer Größenordnung nach Nummer 4,

Erlaubnisse, gehobene Erlaubnisse und Bewilligungen für Oberflächenwasserentnahmen mit einer mittleren täglichen Entnahmemenge von mehr als 5 000 Kubikmeter,

Erlaubnisse, gehobene Erlaubnisse und Bewilligungen für Grundwasserentnahmen mit einer mittleren täglichen Entnahmemenge ab 2 000 Kubikmeter,

Eignungsfeststellungen nach § 63 des Wasserhaushaltsgesetzes, Entscheidungen und Prüfungen gemäß § 41 Absatz 2 und 3 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen,

die Erhebung des Wassernutzungsentgeltes nach § 40 des Brandenburgischen Wassergesetzes,

Erteilung des Einvernehmens nach § 92 Absatz 1 Satz 2 des Brandenburgischen Wassergesetzes und die Erteilung des Einvernehmens oder des Benehmens nach § 19 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes in den Fällen der Nummern 4, 6 und 7,

Feststellung, Änderung und Widerruf alter Rechte und Befugnisse, soweit ihr die Zuständigkeit für die Neuerteilung zugewiesen ist.

Das schließt alle mit den Entscheidungen im Zusammenhang stehenden Aufgaben der Gewässeraufsicht gemäß § 100 des Wasserhaushaltsgesetzes, insbesondere Änderung, Aufhebung und Überwachung, sowie die Aufsicht über Anlagen nach § 94 Absatz 1 Satz 1 des Brandenburgischen Wassergesetzes ein. Die obere Wasserbehörde ist Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, wenn sie für die Überwachung der Einhaltung einer Entscheidung nach Satz 1 zuständig ist oder ihr die Aufsicht über Anlagen nach § 94 Absatz 1 Satz 1 des Brandenburgischen Wassergesetzes obliegt. Für Ordnungswidrigkeiten nach § 145 Absatz 2 des Brandenburgischen Wassergesetzes ist die obere Wasserbehörde Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, wenn sie für den Erlass des Verwaltungsaktes zuständig ist.

§ 1 § 3