Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Wasserbehördenzuständigkeitsverordnung

WaZV

§ 1 Zuständigkeiten der obersten Wasserbehörde

Stand: 21.08.2026

Brandenburg

Die oberste Wasserbehörde ist zuständig für:

die Koordinierung gemäß § 24 Absatz 1 Satz 4 des Brandenburgischen Wassergesetzes,

Entscheidungen nach § 24 Absatz 2 des Brandenburgischen Wassergesetzes im Rahmen der Erstellung der Beiträge zu den Bewirtschaftungsplänen,

Veröffentlichung und Verbindlicherklärung von Bewirtschaftungsplänen und Maßnahmenprogrammen sowie Festlegung der Überwachungen gemäß § 24 Absatz 3 und 4 des Brandenburgischen Wassergesetzes,

Informationsaustausch und Koordinierung hinsichtlich der Risikogebiete gemäß § 73 Absatz 4 des Wasserhaushaltsgesetzes,

Feststellungen und Beschlüsse gemäß § 73 Absatz 5 des Wasserhaushaltsgesetzes, Koordinierung der Risikomanagementpläne gemäß § 75 Absatz 5 des Wasserhaushaltsgesetzes,

den Informationsaustausch gemäß § 73 Absatz 4 und § 74 Absatz 5 des Wasserhaushaltsgesetzes,

Veröffentlichung der Risikomanagementpläne gemäß § 79 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes, § 99a Absatz 2 des Brandenburgischen Wassergesetzes,

Festlegung von Schwellenwerten, Abstimmungen und Mitteilungen gemäß § 5 der Grundwasserverordnung,

Festlegung anderer Ausgangskonzentrationen für Maßnahmen der Trendumkehr gemäß § 10 Absatz 2 Satz 3 und 4 der Grundwasserverordnung,

die vorläufige Sicherung noch nicht festgesetzter Überschwemmungsgebiete gemäß § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes,

Anerkennung von Sachverständigenorganisationen und Güte- und Überwachungsgemeinschaften nach der Verordnung zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und damit im Zusammenhang stehende Entscheidungen.

§ 2