Gesetze / Bundeswasserstraßengesetz
WaStrG§ 48 Anforderungen der Sicherheit und Ordnung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 6
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- BVerwG, 10.04.2013 – 4 C 3/12Beteiligungsrecht eines Naturschutzverbands bei militärischen Übungsflügen über einem FFH-GebietZitiert von 57
- VG Düsseldorf, 23.02.2023 – 28 K 4888/21Zitiert von 1
- VGH Bayern, 06.12.2022 – 8 A 20.40015Zitiert von 4
- BVerwG, 09.05.2019 – 4 VR 1/19, 4 VR 1/19 (4 A 2/19)Eilantrag auf weitere Berücksichtigung eines abgeschichteten Alternativtrassenvorschlags im Verfahren der BundesfachplanungZitiert von 23
- BVerwG, 28.03.2012 – 6 C 12/11Fotografierverbot von Polizeibeamten des Spezialeinsatzkommandos rechtswidrigZitiert von 58
- VG Stade, 05.10.2004 – 1 B 1111/04
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes ist dafür verantwortlich, dass die bundeseigenen Schifffahrtsanlagen und Schifffahrtszeichen sowie die bundeseigenen wasserbaulichen Anlagen allen Anforderungen der Sicherheit und Ordnung genügen. Behördlicher Genehmigungen, Erlaubnisse und Abnahmen bedarf es nicht.