Gesetze / Bundeswasserstraßengesetz
WaStrG§ 48 Anforderungen der Sicherheit und Ordnung
Stand: 10.06.2019
Die Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes ist dafür verantwortlich, dass die bundeseigenen Schifffahrtsanlagen und Schifffahrtszeichen sowie die bundeseigenen wasserbaulichen Anlagen allen Anforderungen der Sicherheit und Ordnung genügen. Behördlicher Genehmigungen, Erlaubnisse und Abnahmen bedarf es nicht.
Wird zitiert von 9 Entscheidungen zu § 48 WaStrG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 25.09.2008 – 7 A 4.07Zitiert von 16
- BVerwG, 10.04.2013 – 4 C 3.12Zitiert von 61
- BVerwG, 10.04.2013 – 4 C 3/12Beteiligungsrecht eines Naturschutzverbands bei militärischen Übungsflügen über einem FFH-Gebiet
- VG Düsseldorf, 23.02.2023 – 28 K 4888/21Zitiert von 1
- BVerwG, 19.03.2008 – 7 A 4.07Zitiert von 1
- VGH Bayern, 06.12.2022 – 8 A 20.40015Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 09.05.2019 – 4 VR 1/19, 4 VR 1/19 (4 A 2/19)Eilantrag auf weitere Berücksichtigung eines abgeschichteten Alternativtrassenvorschlags im Verfahren der BundesfachplanungZitiert von 24
- BVerwG, 28.03.2012 – 6 C 12/11Fotografierverbot von Polizeibeamten des Spezialeinsatzkommandos rechtswidrigZitiert von 64
- VG Stade, 05.10.2004 – 1 B 1111/04
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 48 WaStrG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.02.2019 Ausfertigung
§ 48 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Februar 2019 (BGBl. I 196)
BGBl. 2019 I S. 196
BGBl. 2019 I S. 196 Gesetzgebungsmaterialien
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24.05.2016 Ausfertigung
§ 48 geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 24. Mai 2016 (BGBl. I 1217)
BGBl. 2016 I S. 1217
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.