Gesetze / Bundeswasserstraßengesetz

WaStrG

§ 48 Anforderungen der Sicherheit und Ordnung

Stand: 10.06.2019

Bund6 Entscheidungen

Die Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes ist dafür verantwortlich, dass die bundeseigenen Schifffahrtsanlagen und Schifffahrtszeichen sowie die bundeseigenen wasserbaulichen Anlagen allen Anforderungen der Sicherheit und Ordnung genügen. Behördlicher Genehmigungen, Erlaubnisse und Abnahmen bedarf es nicht.

§ 47 § 49