Gesetze / Bundeswasserstraßengesetz
WaStrG§ 37 Einigung, Festsetzungsbescheid
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
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- VGH Bayern, 12.06.2023 – 8 C 23.616Zitiert von 1
- VGH Bayern, 12.06.2023 – 8 C 23.618Zitiert von 1
- OVG Niedersachsen, 15.01.2003 – 7 KS 74/01
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WaStrG/37#abs-1 (1) Zuständig für die Festsetzung der Entschädigung ist die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt. Sie hat auf eine gütliche Einigung hinzuwirken. Kommt vor Festsetzung der Entschädigung eine Einigung zustande, ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift enthält:
Die Niederschrift ist den Beteiligten vorzulesen oder zur Durchsicht vorzulegen. In der Niederschrift ist zu vermerken, dass es geschehen und die Genehmigung erteilt ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WaStrG/37#abs-2 (2) Kommt keine Einigung zustande, setzt die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt die Entschädigung fest. In den Festsetzungsbescheid sind die Angaben nach Absatz 1 Satz 4 Nr. 2 aufzunehmen. Er ist zu begründen und den Beteiligten mit einer Belehrung über den Rechtsweg (§ 39) zuzustellen; § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.