Gesetze / Bundeswasserstraßengesetz
WaStrG§ 18a Grenzüberschreitende Vorhaben im transeuropäischen Verkehrsnetz
Stand: 31.07.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WaStrG/18a#abs-1 (1) Bei grenzüberschreitenden Vorhaben nach § 18 Absatz 1 Satz 1 sollen die zuständigen Behörden zusammenarbeiten, erforderliche Informationen, Unterlagen und Dokumente austauschen und die nationalen Zeitpläne ihrer Genehmigungsverfahren abstimmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WaStrG/18a#abs-2 (2) Das Bundesministerium für Verkehr hat die nach Artikel 52 der Verordnung (EU) 2024/1679 benannten Europäischen Koordinatoren auf deren Ersuchen über den Sachstand des grenzüberscheitenden Vorhabens zu unterrichten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WaStrG/18a#abs-3 (3) Wird die Frist nach § 18 Absatz 1 Satz 1 und 2 nicht eingehalten, hat das Bundesministerium für Verkehr bei grenzüberschreitenden Vorhaben nach Absatz 1 die Europäischen Koordinatoren auf deren Ersuchen über Maßnahmen zum zügigen Abschluss des Planfeststellungsverfahren oder Plangenehmigungsverfahrens zu unterrichten.
Änderungsverlauf
-
22.12.2023 Ausfertigung
§ 18a eingefügt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 409)
BGBl. 2023 I Nr. 409
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.