Gesetze / Allgemeine Verfahrensvorschriften für das Schiedsgericht (Anlage VIII zu dem Vertrag über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik)
WWSUVtrAnl VIII§ 5
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WWSUVtrAnl%20VIII/5#abs-1 (1) Das Schiedsgericht ist beschlußfähig, wenn der Präsident und alle ordentlichen Mitglieder bzw. ihre jeweiligen Stellvertreter anwesend sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WWSUVtrAnl%20VIII/5#abs-2 (2) Die Entscheidungen des Schiedsgerichts werden mit Stimmenmehrheit getroffen.