Gesetze / Allgemeine Verfahrensvorschriften für das Schiedsgericht (Anlage VIII zu dem Vertrag über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik)

WWSUVtrAnl VIII

§ 4

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WWSUVtrAnl%20VIII/4#abs-1 (1) In dringenden Fällen trifft auf Antrag der Regierung einer der beiden Vertragsparteien, der innerhalb einer Frist von fünf Tagen nach Beginn der in § 2 bezeichneten Frist zu stellen ist, der Präsident des Schiedsgerichts oder, wenn er an der Ausübung seines Amtes verhindert ist, sein Stellvertreter innerhalb einer Frist von drei Tagen nach Eingang dieses Antrags eine vorläufige Entscheidung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WWSUVtrAnl%20VIII/4#abs-2 (2) Der Antrag nach Absatz 1 ist nur zulässig in Verbindung mit der Anrufung des Schiedsgerichts nach § 2.

§ 3 § 5