(1) Das Schiedsgericht ist beschlußfähig, wenn der Präsident und alle ordentlichen Mitglieder bzw. ihre jeweiligen Stellvertreter anwesend sind.
(2) Die Entscheidungen des Schiedsgerichts werden mit Stimmenmehrheit getroffen.
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(1) Das Schiedsgericht ist beschlußfähig, wenn der Präsident und alle ordentlichen Mitglieder bzw. ihre jeweiligen Stellvertreter anwesend sind.
(2) Die Entscheidungen des Schiedsgerichts werden mit Stimmenmehrheit getroffen.