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§ 5 WWSUVtrAnl VIII

Allgemeine Verfahrensvorschriften für das Schiedsgericht (Anlage VIII zu dem Vertrag über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik)

Stand: 24.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen). Diesen Text führen wir unverändert seit mindestens 10.06.2019, dem Beginn unseres Archivs.

(1) Das Schiedsgericht ist beschlußfähig, wenn der Präsident und alle ordentlichen Mitglieder bzw. ihre jeweiligen Stellvertreter anwesend sind.

(2) Die Entscheidungen des Schiedsgerichts werden mit Stimmenmehrheit getroffen.