Gesetze / Bestimmungen über die Währungsunion und über die Währungsumstellung (Anlage I zu dem Vertrag über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik)
WWSUVtrAnl IArt 4 Stundung
Stand: 10.06.2019
Alle auf Mark der Deutschen Demokratischen Republik lautenden Verbindlichkeiten werden ab Inkrafttreten dieser Bestimmung gemäß Artikel 11 dieser Anlage bis zum Ablauf des 7. Juli 1990 gestundet.