Gesetze / Gesetz zu dem Vertrag vom 18. Mai 1990 über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik

WWSUG

Art 24 § 2 Gefährdende Beschäftigungszeiten

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WWSUG/24-2#abs-1 (1) Haben Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes nach dem 18. Mai 1990 begründet haben, sowohl in der Deutschen Demokratischen Republik einschließlich Berlin (Ost) als auch im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine Tätigkeit ausgeübt, durch die eine Berufskrankheit verursacht sein kann, gelten für die Voraussetzungen von Leistungen die in der Deutschen Demokratischen Republik einschließlich Berlin (Ost) zurückgelegten Beschäftigungszeiten als im Geltungsbereich dieses Gesetzes zurückgelegt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WWSUG/24-2#abs-2 (2) Für Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes nach dem 18. Mai 1990 begründet haben, gilt § 581 Abs. 3 Satz 3 der Reichsversicherungsordnung auch hinsichtlich der in der Deutschen Demokratischen Republik einschließlich Berlin (Ost) eingetretenen Arbeitsunfälle und entsprechenden Entschädigungsfälle.

Art 24 § 1 Art 24 § 3