Gesetze / Gesetz zu dem Vertrag vom 18. Mai 1990 über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik
WWSUGArt 22 § 1 Befreiung von der Versicherungspflicht in besonderen Fällen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WWSUG/22-1#abs-1 (1) Personen, die für begrenzte Zeit im Geltungsbereich dieses Gesetzes beschäftigt sind, werden auf ihren Antrag von der Versicherungs- und Beitragspflicht befreit, wenn sie nach den Rechtsvorschriften der Deutschen Demokratischen Republik versichert sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WWSUG/22-1#abs-2 (2) Über die Befreiung entscheidet die zuständige Einzugsstelle (§ 28i des Vierten Buches Sozialgesetzbuch).
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WWSUG/22-1#abs-3 (3) Die Befreiung wirkt vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen an, wenn sie innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Versicherungs- und Beitragspflicht beantragt wird, sonst ab Eingang des Antrags.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WWSUG/22-1#abs-4 (4) (weggefallen)