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# Art 22 § 1 WWSUG — Befreiung von der Versicherungspflicht in besonderen Fällen

Gesetz zu dem Vertrag vom 18. Mai 1990 über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Personen, die für begrenzte Zeit im Geltungsbereich dieses Gesetzes beschäftigt sind, werden auf ihren Antrag von der Versicherungs- und Beitragspflicht befreit, wenn sie nach den Rechtsvorschriften der Deutschen Demokratischen Republik versichert sind.

(2) Über die Befreiung entscheidet die zuständige Einzugsstelle (§ 28i des Vierten Buches Sozialgesetzbuch).

(3) Die Befreiung wirkt vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen an, wenn sie innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Versicherungs- und Beitragspflicht beantragt wird, sonst ab Eingang des Antrags.

(4) (weggefallen)

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Zitiervorschlag: Art 22 § 1 WWSUG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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