Gesetze / Wasserverbandsgesetz
WVG§ 21 Verfahrenskosten
Stand: 10.06.2019
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- VG Schleswig, 25.01.2021 – 6 B 34/20Zitiert von 1
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WVG/21#abs-1 (1) Bare Auslagen, die einem antragstellenden Beteiligten (§ 11 Abs. 1) für die Beschaffung oder Erstellung von Errichtungsunterlagen erwachsen, sind von dem Verband zu erstatten; das gleiche gilt für bare Auslagen, die der Aufsichtsbehörde nach § 11 Abs. 4 und § 12 Abs. 2 erwachsen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WVG/21#abs-2 (2) Die Aufsichtsbehörde kann die baren Auslagen, die im Errichtungsverfahren durch zurückgewiesene oder zurückgenommene Anträge oder Einwendungen entstehen, dem jeweiligen Antragsteller oder Einwendenden auferlegen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WVG/21#abs-3 (3) Alle übrigen im Errichtungsverfahren entstehenden zweckdienlichen Kosten trägt der Verband; dies gilt nicht für Kosten, die einem Beteiligten anläßlich der Teilnahme an Verfahrensverhandlungen oder aus der Wahrnehmung seiner Interessen erwachsen.