Gesetze / Wasserstofftankstellenverordnung

WTV

§ 2 Begriffsbestimmungen

Bund

Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind

1.
„Wasserstofftankstelle“ eine Gasfüllanlage zum Betanken von Kraftfahrzeugen mit Wasserstoff,
2.
„öffentlich zugängliche Wasserstofftankstelle“ eine Wasserstofftankstelle, zu der alle Nutzer aus der Europäischen Union nichtdiskriminierend Zugang haben,
3.
„Kraftfahrzeuge“ Kraftfahrzeuge mit Wasserstoffantrieb, einschließlich Brennstoffzellenfahrzeuge.
§ 1 § 3