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§ 2 WTV — Begriffsbestimmungen

Wasserstofftankstellenverordnung

Historische Fassung: Stand 10.12.2019 bis 06.06.2020. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind

1.
„Wasserstofftankstelle“ eine Gasfüllanlage zum Betanken von Kraftfahrzeugen mit Wasserstoff,
2.
„öffentlich zugängliche Wasserstofftankstelle“ eine Wasserstofftankstelle, zu der alle Nutzer aus der Europäischen Union nichtdiskriminierend Zugang haben,
3.
„Kraftfahrzeuge“ Kraftfahrzeuge mit Wasserstoffantrieb, einschließlich Brennstoffzellenfahrzeuge.