Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Wohn- und Teilhabegesetz-Durchführungsverordnung
WTG DVO§ 41 Besondere Fachkraft
Stand: 26.08.2026
In Hospizen muss mindestens eine Pflegefachkraft eine Fortbildung im Bereich Palliativpflege abgeschlossen haben.
Abschnitt 3
Mitwirkung und Mitbestimmung der Nutzerinnen und Nutzer