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§ 41 WTG DVO (Nordrhein-Westfalen) — Besondere Fachkraft

Wohn- und Teilhabegesetz-Durchführungsverordnung

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

In Hospizen muss mindestens eine Pflegefachkraft eine Fortbildung im Bereich Palliativpflege abgeschlossen haben.

Abschnitt 3

Mitwirkung und Mitbestimmung der Nutzerinnen und Nutzer