Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Wohn- und Teilhabegesetz-Durchführungsverordnung
WTG DVO§ 14 Anzahl der Mitglieder
Stand: 01.06.2019
Die Zahl der Mitglieder des Beirates bestimmt sich wie folgt:
a) drei bei bis zu 50 Nutzerinnen und Nutzern,
b) jeweils zwei je angefangene weitere 50 Nutzerinnen und Nutzer.